







Grundpreisauszeichnung für Bäcker Blitz C20/MB
Die Hersteller von Fertigpackungen müssen folgende Angaben auf der Packung machen: Name oder Firma des Herstellers – Ort der gewerblichen Niederlassung. Die Auszeichner für Grundpreise unterstützen Sie bei der Erfüllung der Anforderungen der Grundpreisverordnung. Wenn Produkte nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, muss der Grundpreis im Handel angegeben werden. Die Grundpreise und die daraus resultierenden Abdrucke ermöglichen dem Kunden Preisvergleiche hinsichtlich unterschiedlicher Produkte mit unterschiedlicher Füllmenge. Die Angabe eines Basispreises erleichtert Verbrauchern die Kalkulation. Das Drucken der Grundpreise und Stückpreise erfolgt durch die Preisauszeichner. Die Grundpreise sind Milliliter, Liter, Kubikmeter, Quadratmeter, Meter und Gramm. Eine Haftetikett-Vorlage erfordert vier verschiedene Felder. Die von Ihnen gewählten Einstellungen werden auf das Etikett übertragen.
Das Inverkehrbringen von Fertigpackungen
Fertigpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden. Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit einem Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Kennzeichnungspflichten für das Inverkehrbringen der Einzelhändler an einen Letztverbraucher sind zu beachten. Folglich ist derjenige, der die Fertigpackung gewerblich in den Verkehr bringt, verantwortlich.
Die Pflichten der Fertigpackungsverordnung richten sich an diejenigen Personen, die die Produkte in den entsprechenden Fertigpackungen gewerblich in den Verkehr bringen und selbst an Endabnehmer verkaufen. Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge entweder nach Gewicht, Volumen, Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist.
Hersteller bestimmter Produkte, die nicht offen, sondern vorverpackt verkauft werden, dürfen diese nur in bestimmten Gewichts-, Volumen- oder Stückeinheiten (sog. Nennfüllmengen) verpacken und entsprechend gekennzeichnet in den Verkehr bringen. Bei anderen Produkten gibt es dagegen keine solch zwingenden Vorgaben für die jeweiligen Nennfüllmengen. Bei diesen gilt daher lediglich, dass die Kennzeichnung der Produkte in Bezug auf Gewicht, Volumen oder Stückzahl korrekt zu erfolgen hat.
Beispiel: Wer Zucker herstellt und fertig abgepackt hat, darf lediglich die Packungsgrößen 125, 250, 500, 750, 1.000, 1.500, 2.000, 2.500, 3.000, 4.000 und 5.000 Gramm verwenden. Andere Packungsgrößen sind nicht zulässig. In der Fertigpackungsverordnung werden Behältnisse aus formbeständigem Material als sog. Maßbehältnisse bezeichnet,
Hinweis: wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Produkteigenschaften
- Blitz C20/MB
- Grundpreisauszeichnung für Bäcker
- Ziffernbänder insgesamt: 20
- Druckwerk oben: 10 Druckbänder / Druckhöhe 3 mm
- Druckwerk unten: 5 Ziffernbänder, Druckhöhe 3 mm
- und 5 Ziffernbänder, Druckhöhe 4 mm
- Druckposition: variabel einstellbar
- Etikettengröße: 26 × 16 mm
- Etikettenformat: Rechteck
Verbrauchsmaterial und Etiketten finden Sie hier.
Preisetiketten in den Größen finden Sie in unserem Onlineshop
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