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Blitz C20/MB, Grundpreisauszeichnung für Bäcker - Verordnung zur Preisfestsetzung
Blitz C20/MB, Grundpreisauszeichnung für Bäcker – Verordnung zur Preisfestsetzung
Preisfestsetzungsverordnung – verpflichtende Herstellerangaben: laut § 29.
Fertigpackungshersteller sind verpflichtet, auf ihren Produkten folgende Informationen anzubringen: Name oder Unternehmen des Herstellers sowie der Standort der gewerblichen Niederlassung. Die Auszeichner für Grundpreise helfen Ihnen dabei, die Anforderungen der Grundpreisverordnung zu erfüllen. Bei Produkten, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist die Angabe des Grundpreises im Handel erforderlich. Die Grundpreise sowie die daraus abgeleiteten Abdrücke ermöglichen dem Kunden, Preise verschiedener Produkte mit unterschiedlichem Inhalt zu vergleichen. Ein Basispreis vereinfacht die Berechnung für Verbraucher. Die Preisauszeichner drucken die Grundpreise und Stückpreise. Die Basispreise beziehen sich auf Milliliter, Liter, Kubikmeter, Quadratmeter, Meter und Gramm. Bei einer Vorlage für Haftetiketten sind vier unterschiedliche Felder notwendig. Die von Ihnen ausgewählten Einstellungen werden auf dem Etikett umgesetzt.
Fertigpackungen sind Produkte, die in Verpackungen jeglicher Art abgepackt und versiegelt werden, während der Käufer nicht anwesend ist. Fertigpackungen, deren Gewicht mehr als 100 g beträgt, dürfen nach der Fertigpackungsverordnung nur dann in Umlauf gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben ist. Die Kennzeichnungspflichten, die für den Einzelhändler beim Inverkehrbringen an einen Letztverbraucher gelten, sind zu beachten. Daher trägt derjenige, der die Fertigpackung kommerziell vertreibt, die Verantwortung. Die Verantwortung gemäß der Fertigpackungsverordnung liegt bei denjenigen, die die Produkte in diesen Verpackungen kommerziell vertreiben und direkt an Endverbraucher verkaufen. Fertigpackungen dürfen nur dann verkauft werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen, Stückzahl oder einer anderen Größe angegeben ist.
Produkte, die Unternehmen in geschlossenen Verpackungen anbieten, müssen vor ihrem Verkauf in festen Gewichtseinheiten, Volumeneinheiten oder Stückzahlen verpackt und klar gekennzeichnet werden. Bei anderen Produkten existieren hingegen keine derart zwingenden Vorgaben für die jeweiligen Nennfüllmengen. Deshalb ist nur zu beachten, dass die Kennzeichnung der Produkte hinsichtlich Gewicht, Volumen oder Stückzahl richtig erfolgen muss. Beispiel: Zuckerproduzenten, die das Produkt bereits verpackt haben, dürfen nur die Packungsformate mit einem Gewicht von 125, 250, 500, 750, 1.000, 1.500, 2.000, 2.500, 3.000, 4.000 und 5.000 Gramm verwenden. Es sind keine anderen Verpackungsgrößen erlaubt. Die Fertigpackungsverordnung definiert Behältnisse aus formbeständigem Material als Maßbehältnisse,
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Ziffernbänder insgesamt: 2
Druckzeile oben: 10 Ziffern / Druckhöhe 3 mmDruckzeile unten: 5 Ziffernbänder, Druckhöhe 3 mm
und 5 Ziffernbänder, Druckhöhe 4 mm
Druckposition: variabel einstellbar
Etikettengröße: 26 × 16 mm
Etikettenformat: Rechteck
Hier finden Sie Verbrauchsmaterial und Etiketten.
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